Nach § 31a StVZO kann die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich war.
In dem vom VG Freiburg mit Beschluß vom 10.6.2015 entschiedenen Verfahren 4 K 1025/15 konnte bezüglich eines angeblichen Verkehrsverstosses vom 02.04.2013 der Fahrer nicht ermittelt werden. Die EInstellung des Bußgeldverfahrens erfolgte am 02.07.2013. Erst am 21.04.2015 wurde eine Fahrtenbuchauflage erlassen.
Auf Antrag der Fahrzeughalterin stellte das Verwaltungsgericht die Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung er Fahrtenbuchauflage wieder her und stellte folgenden Leitsatz auf:
Ein Zeitraum von mehr als 21 Monate, der nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens bis zum Erlass einer [...]
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20.06.2015