Bislang entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine unzulässige Tatprovokation keine Unverwertbarkeit und auch kein Verfahrenshindernis nach sich zieht, sondern nur im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Mit seinem Urteil vom 10. Juni 2015 (2 StR 97/14) hält der 2. Senat des BGH hieran nicht mehr fest und vertritt die Auffassung, dass die gebotene Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dazu führe, dass in solchen Fällen ein Verfahrenshindernis zur Kompensation der Konventionsverletzung erforderlich sei.
Entsprechend hat er das Urteil des Landgerichtes mit dem die Angeklagten verurteilt wurden aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Ausserdem wurde in der [...]
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21.11.2015