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07.05.2010
Kein Rückwirkungsverbot bei Änderung der Rechtsprechung
Das Verbot einer rückwirkenden Verschärfung der Strafbarkeit gem. Art. 103 II GG greift nicht ein, wenn sich bei gleichbleibenden Gesetzeswortlaut lediglich die Rechtsprechung verschärft. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 8. April 2010 in dem Verfahren 5 StR 491/09 klargestellt. Die Entscheidung ist hier auf den Seiten des BGH im Volltext abzurufen. Copyright © 2010 by Anwalt bloggt J. Sokolowski