Die Fahrerlaubnis der Klasse D (Busführerschein) erfordert nach § 11 Abs 1 Satz 4 FeV eine persönliche Zuverlässigkeit des Fahrers im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zu seinen Fahrgästen. Dieses Vertrauensverhältnis umfasst neben der ordnungsgemäßen Beförderung der Fahrgäste auch den korrekten Umgang mit diesen Personen und deren Eigentum. Eignungsbedenken können sich daher auch aus Straftaten, insbesondere Vermögensdelikten, ergeben, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Fahrgastbeförderung stehen.
Dies hat das VG Gießen in seinem Urteil vom 29.09.2010 in dem Verfahren 6 K 4151/09.GI festgestllt und die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, die Fahrerlaubnis des Klägers nicht um die Erlaubnis einen Vus zu führen zu erweitern, bestätigt.
In den Urteilsgründen hat das Gericht u.a. folgendes ausgeführt:
Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis setzt nach § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV voraus, dass der Bewerber um die Fahrerlaubnis die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Dass er diese besondere Eignung besitzt, hat der Kläger nicht nachgewiesen. Dazu hat das Gericht in seinem Beschluss vom 28. Juni 2010, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, ausgeführt:
„Die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen erfordert, dass der Bewerber um die Fahrerlaubnis D oder D1 die Gewähr bietet, die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, zu beachten. Das beinhaltet insbesondere auch die Einhaltung der zum Schutz der Allgemeinheit oder Einzelner vor Schäden und Gefahren erlassenen Vorschriften (VG Ansbach, Beschluss vom 12.06.2009, – AN 10 E 09.00776, Juris). § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV erfordert eine persönliche Zuverlässigkeit des Fahrers im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zu seinen Fahrgästen. Dieses Vertrauensverhältnis umfasst neben der ordnungsgemäßen Beförderung der Fahrgäste und deren Bewahrung vor Verkehrsunfällen auch den korrekten Umgang mit diesen Personen und deren Eigentum, das dem Fahrer für die Zeit der Beförderung anvertraut ist. Daraus folgt, dass sich Eignungsbedenken auch aus Straftaten, insbesondere Vermögensdelikten, ergeben, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Fahrgastbeförderung stehen. Die Verurteilung des Klägers wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub ist bei der Beurteilung seiner persönlichen Zuverlässigkeit ebenso zu berücksichtigen, wie die anderen im Bundeszentralregister (noch) eingetragenen Verurteilungen. Das gilt, da maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage der der gerichtlichen Entscheidung ist, auch für die letzte Verurteilung des Klägers wegen Diebstahls geringwertiger Sachen durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Heidelberg zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen (). Diese Strafe ist nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BZRG in ein Führungszeugnis aufzunehmen und daher auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. § 32 Abs. 2 Ziff. 5 BZRG steht dem nicht entgegen, da Geldstrafen auch mit weniger als 90 Tagessätzen in das Führungszeugnis aufzunehmen sind, wenn noch weitere Straftaten im Bundeszentralregister eingetragen sind.
Der Kläger hat die sich aus den für ihn im Bundeszentralregister verzeichneten Straftaten ergebenden Eignungsbedenken nicht zerstreuen können. Insbesondere ergibt sich aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten des TÜV Hessen vom 23.04.2009 nicht die Eignung des Klägers. Das Gutachten hat schon das Manko, dass sich der Gutachter mit der Frage, ob der Kläger die besondere Gewähr dafür bietet, der Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, nicht auseinandersetzt. Zwar findet sich im Gutachten am Ende eine entsprechende positive Formulierung. Dem Gutachten fehlt indes eine explizite Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für eine positive Beantwortung der zur Eignung nach § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV gestellten Frage. Das Gutachten geht vielmehr nur auf die Fahreignung an sich ein. Zudem hat der Gutachter bei Erstellung des Gutachtens nur die Verurteilung wegen Mordes und schweren Raubes berücksichtigt. Weder die zum damaligen Zeitpunkt im Führungszeugnis verzeichneten weiteren Straftaten noch der zur erneuten Verurteilung führende Diebstahl sind berücksichtigt. Letzteres resultiert daraus, dass der Kläger bei dem Untersuchungsgespräch am 02.04.2009 angegeben hatte, es sei „ zur Zeit“ kein Bußgeld- oder Strafverfahren gegen ihn anhängig. Der Kläger hat dabei bewusst verschwiegen, dass am 19.03.2009 gegen ihn ein Strafbefehl wegen Diebstahls geringwertiger Sachen ergangen ist.
Im Übrigen stützt sich der Gutachter wesentlich auf das zur vorzeitigen Entlassung des Klägers nach Verbüßung der Mindesthaftzeit ergangene kriminalprognostische psychologische Gutachten von Frau Prof. Dr. phil. W vom 18.06.2007, das in erster Linie zu der Frage Stellung nimmt, ob eine erneute Gewalttat vom Kläger zu erwarten ist und diese Wahrscheinlichkeit für ausgesprochen gering hält. Die Gutachterin hat aber in ihrem Gutachten vom 18.06.2007 auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Eigentums- und Vermögensdelikte, wie sie der Kläger im Vorfeld des Mordes begangen hatte, aufgrund seines relativ geringen Unrechtsbewusstseins verbunden mit einem entsprechenden Lebensstil deutlich eher zu erwarten seien. Die Gutachterin ging allerdings davon aus, dass der Kläger ein derartiges Fehlverhalten nicht während einer laufenden Bewährung zeigen würde. Diese Erwartung hat der Kläger durch die Verurteilung vom 19.03.2009 nicht erfüllt, wodurch seine Eignung zur Personenbeförderung umso nachhaltiger in Frage gestellt wird. Das im Verwaltungsverfahren erstellte Gutachten des TÜV Hessen vom 23.04.2009 hat die Prognose der Gutachterin W insofern berücksichtigt, als das Gutachten zusammenfassend zu dem Ergebnis kommt, dass „gegenwärtig“ eine positive Prognose gestellt werden könne, die Eignungsvoraussetzungen aber durch erneute Auffälligkeiten, auch geringfügiger Art, in Frage gestellt würden. Durch das erneute Straffälligwerden innerhalb der Bewährungszeit hat der Kläger die Eignungsvoraussetzungen damit auch nach dem für ihn zunächst positiven Gutachten des TÜV Hessen wieder in Frage gestellt. Dies hat im Rahmen des Ersterteilungsverfahrens zur Folge, dass ein Anspruch des Klägers nicht besteht, denn dieser muss seine Eignung nachweisen. Bestehen Zweifel gehen diese zu Lasten des Klägers.“
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext abgerufen werden.