Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so kann nach § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abgesehen, wenn die Unterbringung in der Entziehungsanstalt die Jugendstrafe entbehrlich macht.
Diese spezifisch jugendstrafrechtliche Vorschrift soll es ermöglichen, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen.
In seiner Entscheidung vom 26. Mai 2011 in dem Verfahren 4 StR 159/11 hat der Bundesgerichtshof das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung aufgehoben, eine entsprechende Prüfung und Entscheidung sei dem angefochtenen Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen. Zwar sei im Falle eines Kapitaldelikts ein Absehen von Jugendstrafe eher fern liegen; jedoch handelt es sich um eine tatrichterliche Entscheidung, die der Senat nicht ersetzen könne.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.
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