Auch nach Abgabe der Vollstreckung einer Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft nach § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG hat die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe nach § 88 JGG und nicht nach § 57 StGB zu erfolgen.
Den vorstehenden Leitsatz hat das OLG Karlsruhe zu seinem Beschluss vom 12.10.2017 (2 Ws 231/17) aufgestellt.
Nach § 85 Abs. 6 JGG kann die Vollstreckung einer Jugendstrafe nach Vollendung des 24. Lebensjahres an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgegeben werden, wenn der Straf- oder Maßregelvollzug voraussichtlich noch länger dauern wird und die besonderen Grundgedanken des Jugendstrafrechts unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten für die [...]