Der Angeklagte, der viele Jahre – teils gegen Entlohnung – als Informant der Polizei tätig gewesen war berief sich in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren darauf, bezüglich einzelner Taten darauf, dass er von seinem Lieferanten bezogene Betäubungsmittel zum Einkaufspreis an Abnehmer abgab oder ohne Provisionserwartung den Kontakt zwischen Lieferunten und Abnehmern von Betäubungsmitteln vermittelte; sein Handeln sei somit nicht eigennützig gewesen.
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG setzt eigennütziges Handeln voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256). Eigennützig ist eine Tätigkeit, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder wenn er sich irgendeinen anderen [...]