Zur weiteren Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten ist eine Hausdurchsuchung zumindest dann zulässig, wenn es sich um den Verdacht eines wiederholten und hartnäckigen Gesetzesverstoßes handelt.
Die hat das LG Berlin in seinem Beschluss vom 16.04.2014 (510 Qs 49/14) festgestellt und die Beschwerde des Betroffenen gegen den Durchsuchungsbeschluss verworfen.
Die bisherigen Ermittlungen hätten ergeben, dass der Betroffene verdächtig seimehrfach den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht zu haben. Die Durchsuchung der Wohnräume sei erforderlich, um die Ordnungswidrigkeiten (weiter) aufzuklären. Auch unter Berücksichtigung von Art. 13 GG sei die Durchsuchung nicht unverhältnismäßig. Einen allgemeinen Grundsatz, dass Wohnungsdurchsuchungen in Bagatellsachen nicht zulässig sind, [...]
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06.05.2014