Nach § 23 Abs. 1a StVO darf, wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
In dem vom OLG Stuttgart mit Beschluß vom 3.1.2019 (2 Rb 24 Ss 1269/18) entschiedenen Verfahren hatte die Bußgeldbehörder gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 100,00 EUR [...]