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31.05.2010
Handlungseinheit bei zwei Abhebungen vom Geldautomaten
Zwei Geldautomatenabhebungen stellen dann eine natürliche Handlungseinheit dar und sind als eine Tat zu werten, wenn sie zeitlich eng zusammen liegen und mit der selben Karte am selben Geldautomaten vorgenommen werden.
Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. April 2010 in dem Verfahren 4 StR 112/10 festgestellt und u.a. folgendes ausgeführt:
[...Es] ist bei zeitlich eng zusammen liegenden Abhebungen mit derselben Karte an demselben Bankautomaten eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen (BGH, Beschl. vom 10. Juli 2001 – 5 StR 250/01 [insoweit in NStZ 2001, 595 nicht abgedruckt] und vom 21. November 2002 – 4 StR 448/02; vgl. auch BGH, Urt. vom 13. Januar 2006 – 2 StR 461/05). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht nicht entgegen. Die gemäß §§ 18 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG nach erzieherischen Gesichtspunkten [...] bemessene Einheitsjugendstrafe bleibt hiervon unberührt.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.
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