In dem vom Arbeitsgericht Ulm am 2.7.2015 entschiedenen Fall (2 Ca 411/14) hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt und als Kündigungsgrund die Haftstrafe von drei Jahren und drei Monaten und die damit verbundene fehlende Planbarkeit in Bezug auf einen zeitnahen Einsatz angegeben.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und festgestellt, dass die Kündigung rechtsunwirksam ist.Ausserdem hat das ArbG folgende Leitsätze aufgestellt:
- Aus § 241 II BGB folgt eine Verpflichtung des Arbeitgebers, bei der Erlangung des Freigängerstatus‘ des Arbeitnehmers mitzuwirken, wenn dies für den Arbeitgeber nicht risikobehaftet ist.
- Im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäß § 241 II BGB kann den Arbeitgeber im Einzelfall die Obliegenheit [...]