Nach einer verbreiteten Rechtsauffassung soll einem Angeklagten kein ausgleichsfähiger Nachteil entstehen, wenn im Rahmen einer eigentlich notwendigen nachträglichen Gesamtstrafenbildung die Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe unterbleiben muss, weil die Geldstrafe bereits bezahlt ist.
Zur Begründung wird dabei angeführt, dass der Angeklagte durch die unterbliebene Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe grundsätzlich keinen Nachteil erlitten habe (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2017 – 1 StR 442/17 -, juris; BGH StV 2013, 73, juris Rn. 22; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 – 4 StR 488/10 -, juris Rn. 18).
Das OLG Celle hat jedoch in seinem Beschlluss vom 20.11.2018 (2 [...]