Der Angeklagte wollte sich durch Polizeibeamte erschießen lassen. Er plante, Polizisten zu seinem Büro zu locken und sie mit einem Druckluftnagler zu beschießen, um so sie zu veranlassen, von ihren Dienstwaffen Gebrauch zu machen und ihn zu erschießen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilt.
Diese Entscheidung hob der BGH (2 StR 213/15) am 17. Februar 2016 u.a. mit der Begrüundung, es erscheine bereits zweifelhaft, ob die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes tragfähig begründet sei, auf.
Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). [...]