Nach § 250 I Nr.1 Buchst. a StGB ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt.
Diesbezüglich hat der BGH in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2016 (3 StR 328/16) noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB nicht erfordert, dass der Tatbeteiligte es nach Eintritt in das Versuchsstadium in der Hand hält oder am Körper trägt. Ausreichend kann sein, wenn das Werkzeug sich in Griffweite des Beteiligten befindet oder er sich seiner jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann.
Dies allein genüge allerdings nicht: Findet der Beteiligte den Gegenstand [...]