„Sprengstoffe im Sinne von § 308 Abs. 1, § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind alle Stoffe, die bei Entzündung eine gewaltsame und plötzliche Ausdehnung dehnbarer (elastischer) Flüssigkeiten und Gase hervorrufen, und geeignet sind, dadurch den Erfolg einer Zerstörung herbeizuführen. Es kommt nicht darauf an, ob der Stoff fest, flüssig oder gasförmig ist, ob er Beständigkeit hat oder nur im Augenblick der Herstellung anwendbar und wirksam ist oder ob die Explosion auf Zündung von außen oder auf Selbstzündung beruht.“
Diesen Leitsatz hat der BGH in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2015 (3 StR 438/15) aufgestellt und in dem betreffenden Fall, in dem die Angeklagten ein Gemisch aus brennbarem Gas und Sauerstoff in Geldautomaten einleiten und dieses mittels eines [...]