Feststellungen zum Wirkstoffgehalt tatbetroffener Betäubungsmittel sind bei dem Verkauf oder Besitz von Kleinstmengen von bis zu 3 Konsumeinheiten ausnahmsweise entbehrlich.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist in diesen Fällen unverhältnismäßig. Von einer Schätzung des Wirkstoffgehaltes kann abgesehen werden, da die Qualität der Betäubungsmittel selbst bei einer Abweichung von dem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt nach oben oder unten aufgrund der sehr geringen Menge keinen bestimmenden Einfluss auf die Strafzumessung haben kann (obiter dictum).
Dies Leitsätze hat das OLG Celle hat zu seinem Beschluss vom 25.09.2017 (2 Ss 104/17) aufgestellt, auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Juni 2017 [...]