In seinem Beschluß vom 28.09.2010 in dem Verfahren 3 StR 338/10 hat der Bundesgerichtshof sich erneut mit der Abgrenzung zwischen einem fehlgeschlagenen Versuch und dem freiwilligen Rücktritt vom Versuch befasst.
Hierzu führt der BGH in der Entscheidung folgendes aus:
Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe von der Nebenklägerin abgelassen, weil er erkannt habe, gegen ihren Widerstand die von ihm verlangten sexuellen Praktiken nicht durchsetzen zu können; es geht somit von einem fehlgeschlagenen Versuch aus, von dem der Angeklagte nicht mit strafbefreiender Wirkung hätte zurücktreten können (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Diese Feststellung entbehrt indes einer sie tragenden Beweiswürdigung.
Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv – sei es auch nur wegen aufkommender innerer Hemmungen – die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Hält er dagegen die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, dann ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (BGH, Beschluss vom 26. September 2006 – 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91; Beschluss vom 9. Juli 2009 – 3 StR 267/09, NStZ 2009, 688).
Worauf der Schluss beruht, der Angeklagte habe die Tat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr vollenden können, teilt das Urteil nicht mit. Weder setzt es sich mit der körperlichen Konstitution des Angeklagten und der Nebenklägerin auseinander noch verhält es sich dazu, welches Ausmaß die Kraftentfaltung des Angeklagten bereits erreicht hatte. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte auch nach seiner eigenen Vorstellung die von ihm ausgeübte körperliche Gewalt im unmittelbaren Handlungszusammenhang
noch hätte steigern und so an sein Ziel gelangen können. Dies liegt bereits deshalb nicht fern, weil der Angeklagte im weiteren Fortgang des Tatgeschehens deutlich intensivere Gewalt (Fußtritte) gegenüber der Geschädigten anwendete.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.