Nach der BKatV ist mit einem Fahrverbot nicht zu rechnen, wenn zwischen Uschalten der Ampel auf Rot und der Überquerung der Haltelinie weniger als eine Sekunde vergangen sind. In dem am 6.3.2014 vom OLG Bamberg ( 3 Ss OWi 228/14) entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht gegen den Fahrer im Hinblick auf dessen Voreintragungen im Verkehrszentralregister einen beharrlichen Pflichtenverstoß gesehen, die doppelte Regelbuße sowie ein Fahrverbot von einen Monat verhängt.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat das OLG verworfen und damit die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt.
Das OLG hat diesbezüglich folgende Leitsätze aufgestellt:
“Bei der Verurteilung wegen eines innerhalb geschlossener Ortschaften begangenen “einfachen” Rotlichtverstoßes (§§ 37 Abs. 2, 49 [...]
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24.04.2014