Der Angeklagte war ursprünglich vom Amtsgericht nach einem von ihm verursachten Verkehrsunfall wegen fahrlässiger Gewässerverunreinigung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt worden.
Das Landgericht Oldenburg hatte das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den angeklegten freigesprochen.
Diesen Freispruch hat das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 21.07.2014 ( 14 Ns 580/13) bestätigt und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Freispruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Der Senat teilt zwar die Ansicht der Revision, dass schon das vom Landgericht festgestellte Fahrverhalten des Angeklagten ein Überholen bei unklarer Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO darstellen dürfte. Denn wenn dem [...]