In dem vom VGH Baden-Württemberb am 18.07.2017 entschiedenen Verfahren (10 S 1216/17) stellte das Landratsamt im Februar 2017 fest, dass eine vom Antragsteller am 01.08.2011 in Polen erworbene Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C und T keine Fahrberechtigung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begründe. Die Fahrerlaubnis habe der Antragsteller – der seine deutsche Fahrerlaubnis nach einer Entziehung im Jahr 2006 wegen Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unter Amphetamineinfluss nie wiedererlangt hat – durch Umtausch einer ungarischen Fahrerlaubnis vom 11.09.2008 erworben, die ihrerseits aus der Umschreibung eines gefälschten russischen Führerscheins vom 22.07.1986 resultiere, ohne dass der Antragsteller in Ungarn oder Polen eine Befähigungsprüfung habe [...]
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13.08.2017