Am 1. Mai 2010 tritt das fünte Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregisters (BGBl. 2009 I S. 1952) in Kraft. Es wird in den §§ 30a, 31 BZRG ein sogenanntes „erweitertes Führungszeugnis“ eingeführt. Dieses soll über Personen erteilt werden, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen. Die Änderung setzt bei der den Inhalt des Führungszeugnisses bestimmenden Norm des § 32 BZRG an:
Grundsätzlich muss ein Führungszeugnis nicht immer den gesamten Inhalt des Bundeszentralregisters wiedergeben. Es beinhaltet vielmehr mitunter nur einen begrenzten Ausschnitt der tatsächlich vorhandenen Eintragungen. In diesem Sinne regelt § 32 Abs. 2 BZRG, dass in den dort aufgeführten Fällen im Zentralregister gespeicherte Entscheidungen nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden.
In all diesen die Verurteilten begünstigenden Ausnahmen des § 32 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 BZRG kommt es nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG doch zu einer Eintragung im Führungszeugnis, wenn die jeweilige Entscheidung wegen der Begehung einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB erfolgt ist. Nicht erfasst von diesem Ausschluss der registerrechtlichen Privilegierung sind bisher allerdings Verurteilungen wegen weiterer Sexualdelikte, z. B. wegen der Verbreitung, des Erwerbs oder des Besitzes kinderpornografischer Schriften nach § 184b StGB sowie nach den für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ebenfalls besonders relevanten Straftatbeständen der Verletzung der Fürsorge oder Erziehungspflicht gem. § 171 StGB und der Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 225 StGB.
Ab dem 1. Mai 2010 verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften in § 32 Abs. 1 und 2 BZRG, d. h. eine „Bagatellverurteilung“ wegen Verwirklichung der in § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG genannten Straftatbestände ist immer bis zum Ablauf der gesetzlichen Fristen in jedes Führungszeugnis aufzunehmen. Die registerrechtliche Behandlung von Verurteilungen nach den weiteren Straftatbeständen, deren Offenbarung in jedem Fall im Führungszeugnis zum Schutz von Kindern und Jugendlichen angezeigt ist, regelt nunmehr § 32 Abs. 5 BZRG. Die Norm schreibt vor, dass die Privilegierungen nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 BZRG nicht gelten bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB. Solche Verurteilungen werden aber nicht wie diejenigen nach den in § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG genannten Straftatbeständen in jedes Führungszeugnis aufgenommen, sondern nur in ein sogenanntes „erweitertes Führungszeugnis“, welches auf Antrag des Betroffenen ausschließlich für einen begrenzten Adressatenkreis auszustellen ist. Ein solches „erweitertes Führungszeugnis“ ist nur zu erteilen, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 30a BZRG vorgesehen ist oder wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a SGB VIII, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. Am Antragsverfahren selbst hat sich grundsätzlich nichts geändert. Bei der Anforderung eines erweiterten Führungszeugnisses muss jedoch zusätlich eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorgelegt werden, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen. Quelle: Bundesamt für Justiz Copyright © 2010 by Anwalt bloggt J. Sokolowski
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29.04.2010