Versagt das Gericht einem Angeklagten der zu Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder weniger verurteilt wird die Strafaussetzung zur Bewährung, so hat es diese Entscheidung auf eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten (vgl. BGHSt 29, 319, 324; Fischer aaO § 56 Rdn. 23 m.w.N.) gem. § 56 II StGB zu stützen.
Dies ergibt sich aus dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 28.10.2010 in dem Verfahren 5 StR 411/10.
Der BGH führt in der Entscheidung diesbezüglich u.a. folgendes aus:
2. Auch die Strafaussprüche halten der – freilich eingeschränkten (BGHSt 29, 319, 320) – revisionsgerichtlichen Überprüfung stand. Dies gilt indes nicht hinsichtlich der dem Angeklagten T. versagten Strafaussetzung zur Bewährung. Das Landgericht hat dem Angeklagten eine günstige Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt. Es stützt die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung indes nicht auf eine gemäß § 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten (vgl. BGHSt 29, 319, 324; Fischer aaO § 56 Rdn. 23 m.w.N.), sondern beruft sich auf hypothetische Strafzumessungserwägungen für den Fall tatnäherer Aburteilung (UA S. 30). In die Würdigung hätten die im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 29) zugunsten des Angeklagten als bedeutsam bewerteten Umstände (Erleiden gleicher Erziehungsmethoden in Heimen der DDR; möglicherweise Überforderung bei der Erziehung, auch durch ADHS des Nebenklägers) in den Blick genommen werden müssen.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.