Die Ermächtigung des Verteidigers, ein Rechtsmittel zurückzunehmen, bedarf keiner besonderen Form. Es genügt die mündliche Zustimmung des Mandanten. Um diese festzustellen ist regelmäßig die anwaltliche Versicherung, der Mandant habe seine Zustimmung erteilt, ausreichend.
Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 28.10.2010 in dem Verfahren 4 StR 388/10 festgestellt und u.a. folgendes ausgeführt:
Die Revision ist wirksam gemäß § 302 Abs. 1 StPO zurückgenommen.
Die Rücknahme einer Revision ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über sie möglich. Ein Verwerfungsbeschluss nach § 346 Abs. 1 StPO steht daher einer Rücknahme solange nicht entgegen, bis dieser seinerseits Rechtskraft erlangt hat (BGH, Beschluss vom 17. September 2008 – 2 StR 399/08 m.w.N.).
Vorliegend ist die Rücknahme noch vor Ablauf der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beim Landgericht eingegangen.Der Verteidiger hatte auch die gemäß § 302 Abs. 2 StPO zur Zurücknahme eines Rechtsmittels erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten. Dessen bei der Besprechung mit dem Verteidiger erklärte Zustimmung reicht hierfür aus. Eine bestimmte Form ist für die Ermächtigung nicht vorgeschrieben. Für den Nachweis der Ermächtigung, der noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden kann, genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 8. März 2005 – 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 302 Rn. 33 m.w.N.).
[...]
Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. Meyer-Goßner aaO § 302 Rn. 9 m.w.N.).
Der Senat hat daher festzustellen, dass die Revision des Angeklagten wirksam zurückgenommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 – 2 StR 399/08 m.w.N.).
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.