Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Fachanwaltskanzlei Sokolowski
63263, Neu-Isenburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht
27.04.2012

Erforderliche Festellungen bei Verurteilung wegen Sozialleistungsbetruges

Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 16.02.12 – III-5 RVs 113/11 – festgestellt, dass es nicht genügt, dass der Strafrichter auf die Entscheidung der Behörde bzw. des Sozialgerichts Bezug nimmt, sondern das Bestehen oder Nichtbestehen der sozialrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen selbst festzustellen hat.

Eine Verurteilung nach § 263 StGB wegen betrügerisch erlangter öffentlicher Leistungen setzt regelmäßig voraus, dass der Tatrichter selbst nach den Grundsätzen der für die Leistungsbewilligung geltenden Vorschriften geprüft hat, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die beantragten Leistungen bestand. Demgemäß sind detaillierte Ausführungen dazu erforderlich, wie sich die Einkommensverhältnisse des Angeklagten im — genau zu bezeichnenden Tatzeitraum dargestellt haben und in welcher Höhe er nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen dann jeweils einen Anspruch auf öffentliche Leistungen hatte bzw. eine Überzahlung solcher öffentlicher Leistungen erfolgte.
Insoweit ist seitens des erkennenden Gerichtes unter genauer Bezeichnung des Tatzeitpunktes selbst eine — ggf. auch ins Einzelne gehende — Berechnung der dem Angeklagten zustehenden öffentlichen Leistungen notwendig

Der Urteilstext:

Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom B. September 2011 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht M., die Richterin am Oberlandesgericht L. und den Richter am Amtsgericht F. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gelsenkirchen zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat den erheblich vorbestraften Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Nach den getroffenen Feststellungen bezog der Angeklagte aufgrund eines von ihm am 23. März 2010 gestellten Antrags zu Unrecht Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 1.188,88 Euro, weil er es pflichtwidrig und vorsätzlich unterließ, der Agentur für Arbeit Gelsenkirchen seine Arbeitsaufnahme seit dem 5. Juli 2010 anzuzeigen. Die Rückzahlungspflicht des Angeklagten hinsichtlich der vorgenannten Summe sei bestandskräftig festgestellt. Es erfolge eine Verrechnung mit aktuellen Leistungen des Arbeitsamtes in Höhe von 50,00 Euro pro Monat. Die Verrechnungen hätten zur Folge, dass eine Restschuld von aktuell 702,91 Euro offen stehe.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. September 2011 zunächst ein unbenanntes Rechtsmittel eingelegt. Nach Zustellung des Urteils am 26. September 2011 hat er dieses mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. Oktober 2011 als Revision bezeichnet, mit der er die Verletzung
materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist als (Sprung-)Revision zulässig und hat auch in der Sache jedenfalls vorläufig Erfolg.

Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges nicht in ausreichendem Maße.

Wird einem Angeklagten vorgeworfen, staatliche Sozialleistungen betrügerisch erlangt zu haben, müssen die tatrichterlichen Entscheidungsgründe in nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass und inwieweit auf die angeblich zu Unrecht bezogenen Beträge nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen tatsächlich kein Anspruch bestand. Im Rahmen der getroffenen Feststellungen darf sich das erkennende Gericht dabei auch nicht mit dem Hinweis begnügen, dass die Rückzahlungspflicht des Angeklagten bestandskräftig festgestellt sei. Eine Verurteilung nach § 263 StGB wegen betrügerisch erlangter öffentlicher Leistungen setzt regelmäßig voraus, dass der Tatrichter selbst nach den Grundsätzen der für die Leistungsbewilligung geltenden Vorschriften geprüft hat, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die beantragten Leistungen bestand (vgl. OLG Hamm vom 15. Februar 2011 — 5 RVs 2/11; OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2006- 3 Ss 7/06; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 263 Rdnr. 141, jeweils m.w.N.).

Demgemäß sind detaillierte Ausführungen dazu erforderlich, wie sich die Einkommensverhältnisse des Angeklagten im — genau zu bezeichnenden Tatzeitraum dargestellt haben und in welcher Höhe er nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen dann jeweils einen Anspruch auf öffentliche Leistungen hatte bzw. eine Überzahlung solcher öffentlicher Leistungen erfolgte.
Insoweit ist seitens des erkennenden Gerichtes unter genauer Bezeichnung des Tatzeitpunktes selbst eine — ggf. auch ins Einzelne gehende — Berechnung der dem Angeklagten zustehenden öffentlichen Leistungen notwendig (vgl. Senatsbeschluss, a.a.O.).

Diesen Anforderungen werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht in vollem Umfang gerecht.

Das Amtsgericht hat lediglich festgestellt, dass der Angeklagte aufgrund eines von ihm gestellten Antrages zu Unrecht Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 1.188,88 € bezogen habe, weil er es pflichtwidrig und vorsätzlich unterlassen habe, der Agentur für Arbeit Gelsenkirchen seine Arbeitsaufnahme seit dem 5. Juli 2010 anzuzeigen.

Weitere Einzelheiten, insbesondere den genauen Zeitpunkt eines unrechtmäßigen Leistungsbezuges sowie die Berechnung der insoweit überzahlten Beträge ergeben sich aus den Feststellungen nicht. Das Urteil lässt vielmehr jegliche Feststellungen
zur Berechnung eines eingetretenen Schadens vermissen, so dass dem Revisionsgericht keinerlei Möglichkeit gegeben ist, einen solchen nachzuprüfen und festzustellen.

Vorliegend hätte es näherer Feststellungen bedurft, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten nach seiner Arbeitsaufnahme darstellten und ob und ggf. in welcher Höhe hiervon ausgehend dem Angeklagten auch nach seiner Arbeitsaufnahme noch öffentliche Leistungen zustanden. Diese Berechnungen sowie die sich daraus ergebenden eventuellen Überzahlungen sind durch das erkennende Gericht in nachvollziehbarer Weise im Einzelnen darzustellen.

Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat zudem darauf hin, dass bei Annahme von Unterlassungsdelikten eine Auseinandersetzung mit § 13 StGB, vorliegend insbesondere auch §§ 13 Abs. 2, 49 StGB, zu erfolgen hat.

Im Hinblick darauf, dass nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB die Verhängung kurzzeitiger Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen soll (vgl. Fischer, a.a.O., § 47 Rdnr. 5 ff.; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2009 — 5 Ss 528/08 — m.w.N.), sind Feststellungen zur Unerlässlichkeit einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe angezeigt, auch wenn – wie hier – angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten eine kurze Erörterung ausreichend wäre.

Aufgrund der aufgezeigten Rechtsmängel war das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gelsenkirchen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten der Revision — nach § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen.

OLG Hamm BESCHLUSS III-5 RVs 113/11; 6 Ss 506/11 GStA Hamm; 16 b Ds 314/11 AG Gelsenkirchen; 36 Js 910/11 StA Essen

RA Burhoff hatte sich bereits hier und hier mit der Entscheidung befasst.

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