Eine Einziehung des Wertersatzes nach § 74c StGB setzt voraus, dass der Täter oder Teilnehmer zum Zeitpunkt der Tat Eigentümer des der Einziehung unterliegenden Gegenstandes war. Dies hat der Bundesgerichtshof unter Bezugnahem auf die Stellungnahme des Generalbundesanwaltes unter Verweis auf seinen Beschluss vom 11. Juni 1985 (5 StR 275/85) in seinem Beschluss vom 28. April 2010 in dem Verfahren 5 StR 136/10 festgestellt und darüber hinaus ausgeführt:
„Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 74a StGB vorliegen. Denn jedenfalls kommt eine Einziehung von Wertersatz gemäß § 74c StGB nicht in Betracht; der Angeklagte war nicht Eigentümer des gemäß § 261 Abs. 7 StGB grundsätzlich der Einziehung als Beziehungsgegenstand unterliegenden Geldes, welches ihm zur Verwahrung übergeben worden war.
[...]
Gegenüber tatbeteiligten Nichteigentümern ist die Anordnung von Wertersatzeinziehung hingegen nicht möglich (vgl. LK-Schmidt, StGB, § 74c Rdnr. 17).
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.
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20.05.2010