In dem vom OLG Stuttgart mit Beschluß vom 14.6.2011 (4 Ss 137/11) entschiedenen Fall hatte wurden in dem PKW des Betroffenen bei einer Poizeikontrollseinem im Seitenfach der Fahrertür zwei griffbereite Einhandmesser – eines deutlich sichtbar – aufgefunden.
Das Amtsgericht verhängte gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des verbotswidrigen Führens zweier Einhandmesser gem. § 53 Abs.1 Nr.21 a i. V. m. § 42 a Abs.1 Nr.3 1. Alt. WaffG eine Geldbuße von 200 Euro. Es zog zudem die beiden sichergestellten Einhandmesser ein.
Hiergegen wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde und vertrat die Auffassung, die Vorschrift des § 42 a WaffG entspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes. Sie verlange zudem eine andere Definition des „Führens“ als sonst im Waffengesetz, das Aufbewahren eines Einhandmessers im Seitenfach der Fahrertüre eines Fahrzeugs werde davon nicht erfasst. Ihm sei zu Unrecht ein berechtigtes Interesse am Führen der Messer abgesprochen worden. Er habe in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt, die geänderte Rechtslage sei der Allgemeinheit völlig unbekannt.
Dieser Argumentation folgte das Oberlandesgericht nicht und bestätigte die Verurteilung durch das Amtsgericht.
In den Entscheidungsgründen führt das OLG u.a. aus:
Der Betroffene kann sich nicht darauf berufen, es habe ein berechtigtes Interesse nach § 42 a Abs.2 S.1 Nr.3 i. V. m. Abs.3 WaffG vorgelegen.
Ohne Zweifel diente das Führen der Messer nicht der Brauchtumspflege oder dem Sport. Weiter kann dahin stehen, ob der Betroffene, wie er sich beim Amtsgericht einließ, als Kfz- Mechaniker auch auf seiner Arbeitsstelle derartige Messer benutzt. Ausweislich der Feststellungen war der Betroffene zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht an seiner Arbeitsstelle und nicht beim Arbeiten.
Es stellt auch keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler dar, dass das Amtsgericht nicht eindeutig entschieden hat, inwieweit es der Einlassung des Betroffenen folgte, er habe die Einhandmesser im privaten PKW mit sich geführt, um im Notfall den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können. Selbst für den Fall, dass dieser Einlassung – die allerdings das Mitführen von zwei Messern nicht erklären kann – zu folgen gewesen wäre, wäre dies kein „allgemein anerkannter Zweck“ i. S. d. § 42 a Abs.3 WaffG.
Der Senat teilt die von der Verteidigung vorgetragenen Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift nicht. § 42 a Abs.2 i. V. m. Abs.3 WaffG genügt dem in Art. 103 Abs.2 GG enthaltenen Bestimmtheitsgebot (zweifelnd: Hinze-Runkel a.a.O. Rn.16).
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten der Landesrechtsprechung BW iom Volltext abgerufen werden.
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