Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.12.2010 in dem Verfahren 2 StR 610/10 festgestellt und folgendes ausgeführt:
Hinsichtlich des Angeklagten E. M. führt die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zum Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung im Fall II. 12 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Wird neben dem hier von dem Angeklagten E. M.
erwirklichten Merkmal des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch das der unerlaubten Einfuhr on Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt, verbindet das Handelreiben die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat (BGH BtMG § 30a Konkurrenzen 1; BGH NStZ-RR 2010, 216).
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.
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