Der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB steht eine etwaige Verjährung von Ersatzansprüchen der Betrugs- und Untreueopfer nicht entgegen. Nach § 73e Abs. 1 StGB ist die Einziehung lediglich ausgeschlossen, soweit der dem Verletzten aus der rechtswidrigen) Tat erwachsene zivilrechtliche Anspruch erloschen ist. Als Gründe hierfür sieht der Gesetzgeber etwa die Bewirkung der geschuldeten Leistung (§ 362 Abs. 1 BGB) oder deren Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB) an (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 69). Die Verjährung führt nicht zum Erlöschen einer Forderung, sondern hat lediglich zur Folge, dass der Schuldner die Leistung verweigern kann (§ 214 Abs. 1 BGB). Nach Sinn und Zweck des § 73e Abs. 1 StGB, die doppelte Inanspruchnahme des Täters zu vermeiden (BT-Drucks. aaO; [...]
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24.06.2018