Eine Einziehungsmaßnahme nach § 74 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar.
Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen.
Dies hat der BeGH in seiner Entscheidung vom 3. Mai 2018 (3 StR 8/18) festgestellt und das landgerichtliche Urteil im Strafausspruch und
im Ausspruch über die Einziehung eines PKW aufgehoben.
Aus den Entscheidungsgründen:
[…] Der Strafausspruch hat keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung auch der Entscheidung über die [...]