In seiner Entscheidung vom 14.11.2012 (2 StR 391/12) hatte der BGH sich mit der Frage, ob vorherige dienstliche Beziehungen eines Richters zu einem Angeklagten Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters begründen können.
Ein Richter am Bundesgerichtshof hatte gem. § 30 StPO angezeigt, dass er anlässlich eines von ihm veranstalteten rechtswissenschaftlichen Seminars im Jahr 2009 habe den Angeklagten in einer Justizvollzugsanstalt persönlich kennen gelernt habe. Im Anschluss daran sei es zu einem Schriftwechsel gekommen, in dem der Angeklagte ihn unter Mittelung zahlreicher Details aus dem Vollstreckungsverfahren um Unterstützung bei einem Entlassungsantrag gebeten habe. Dieser Bitte habe er jedoch nicht entsprochen. Vielmehr habe er den Angeklagten an dessen Verteidigerin verwiesen. Der Kontakt sei im Juli 2010 zum Erliegen gekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe ihn der Angeklagte über den weiteren Fortgang seiner erfolglosen Entlassungsbemühungen in Kenntnis gesetzt.
Dies ließ der BGH nicht ausreichen und stellte fest, dass kein Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters am Bundesge-
richtshof zu rechtfertigen.
Dienstliche Beziehungen zu einem Verfahrensbeteiligten könnten eine Besorgnis der Befangenheit allenfalls dann begründen, wenn sie besonders eng sind oder sich zu einem engen persönlichen Verhältnis entwickelt haben.
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