Die Verordnung Nr. 561/2006 trifft zwar keine ausdrückliche Regelung dazu, wie der Fahrzeugführer die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten verbringen muss, jedoch ist Art. 8 Abs. 6 und 8 der Verordnung Nr. 561/2006 dahin auszulegen ist, dass ein Fahrer die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten nicht in seinem Fahrzeug verbringen darf.
Dies hat der EuGH in der Rechtssache C‑102/16 am 20. Dezember 2017 festgestellt und in den Entscheidungsgründen folgendes ausgeführt:
[…]Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. [...]