Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.09.2010 in dem Verfahren 2 StR 395/10 erneut Ausführungen zum “beschuhten Fuß” als gefährliches Werkzeug bei der gefährlichen Körperverletzung gemacht:
Die Revision ist begründet.
1. Das Landgericht hat im Fall des Angeklagten L. dessen Tritte mit festen Turnschuhen gegen Kopf und Rücken des Opfers nicht unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes eines gefährlichen Werkzeugs gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewürdigt.
[...]
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob der Schuh am Fuß des Täters als ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen ist, auf die Umstände des Einzelfalles an, unter anderem auf die Beschaffenheit des Schuhes sowie auf die Frage, mit welcher Heftigkeit und gegen welchen Körperteil mit dem beschuhten Fuß getreten wird (vgl. BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 1). Ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit ist regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird. Das gilt jedenfalls für Tritte in das Gesicht des Opfers. Entsprechendes ist anzunehmen, wenn der Täter feste Turnschuhe der heute üblichen Art trägt, wovon das Landgericht ausgegangen ist. Daher liegt die Annahme nahe, dass durch das Verhalten des Angeklagten L. auch der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt ist. Der Geschädigte hatte nach der Tat erhebliche Schwellungen und Blutergüsse im Gesicht; sein rechtes Ohr war “schwarz angelaufen”. Dies kann auf die Tritte des Angeklagten L. mit seinen beschuhten Füssen zurückzuführen sein.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.