… wenn dem Oberlandesgericht eine Prüfung der Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 JGG anhand der vorliegenden Akten im Haftprüfungstermin nicht möglich ist.
Anders als im Beschwerdeverfahren kann das Oberlandesgericht die erforderlichen Ermittlungen im Haftprüfungsverfahren nicht selbst anstellen.
Dies hat das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 1.04.2019 ( 1 HEs 74/19, 1 HEs 75/19, 1 HEs 76/19) festgesetllt und betreffend eines Angeklagten den Haftbefehl des Landgerichts Darmstadt aufgehoben.
Aus den Entscheidungsgründen:
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Die Haftprüfung führt zur Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Darmstadt vom 25. September 2018 gegen den Angeklagten C, da der Haftbefehl nicht den Mindestanforderungen entspricht, die § 72 Abs. 1 [...]