Nach § 67 II S. 3 StGB ist, sofern bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren nicht ausnahmsweise von einer Vikariierung abgesehen wird, der vorweg zu vollstreckende Teil der Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, also eine Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt, möglich ist. Ein Beurteilungsspielraum für den Tatrichter besteht nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes insoweit nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2008 – 1 StR 644/07, StV 2008, 248 und vom 8. April 2008 – 4 StR 21/08).
Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 5.10.2010 in dem Verfahren 4 StR 448/10, die hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofes im Volltext abgerufen werden kann, festgestellt.