…wenn der Betroffene nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden wurde.
Dies gelte selbst dann, wenn die Verwerfung nach § 74 II OWiG im Fall eines in der Hauptverhandlung durch einen Rechtsanwalt vertretenen Betroffenen gegen Art. 6 Abs. 3 MRK verstoßen würde. Denn selbst wenn ein solcher Verstoß gegen die MRK vorliege sei der Bußgeldrichter aufgrund des nicht auslegungsfähigen und eindeutigen Wortlauts der Regelung des § 74 II OWiG gem. Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG zu ihrer Anwendung verpflichtet.
Dies hat das OLG Dresden in seiner Entscheidung vom 07.03.2014 ( 23 Ss 56/14 (Z) ) festgestellt und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:
[...]
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 27. September 2013 beantragte der Betroffene, ihn von der [...]