Nach § 23 Abs. 1b StVO darf derjenige der ein Fahrzeug führt ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Nach Satz 2 gilt dies insbesondere für Geräte zur Störung oder zur Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen.
Mit Beschluss vom 29.06.2015 (2 Ss (OWi) 313/15) hat das OLG Celle festgestellt, dass der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO auch erfüllt ist, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sog. „Blitzer-App“ installiert und diese App während der Fahrt aufgerufen ist. Wenn der Fahrzeugführer eine solche App während der Fahrt aufgerufen habe, sei auch sein Smartphone dazu bestimmt, Geschwindigkeitsmessungen [...]