Ein Beweiserhebungsverbot kommt nur dann in Betracht, wenn eine verdachtsunabhängige Videoaufzeichnung erfolgt ist. Dies hat das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 6. Mai 2010 in dem Verfahren IV-3 RBs 36/10 unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung festgestellt und im Weiteren ausgeführt:
Das angefochtene Urteil enthält weder die Feststellung, dass eine Videoaufzeichnung vom Betroffenen angefertigt wurde, noch dass alle Fahrzeuge, die im Messzeitraum die Bergische Allee befuhren, kontinuierlich aufgenommen und die entsprechenden Aufnahmen durch Speicherung festgehalten wurden.
Darüberhinaus ist dem Senat aus eigener Anschauung bei einer Demonstration dieses standardisierten Messverfahrens bekannt, dass mit dem vorliegend verwendeten Gerät Riegl FG-21P keine dauerhafte Bildspeicherung durchgeführt wird. Vielmehr wird aufgrund eines konkreten Verdachts nach Anvisierung eines Fahrzeugs durch Auslösen einer Taste eine kurzzeitige Speicherung der ermittelten Geschwindigkeit und der konkreten Zeit ohne Bildaufzeichnung des gemessenen Fahrzeugs vorgenommen. Diese Daten werden bei einem weiteren Betätigen der Auslösetaste gelöscht. Insofern ist bei Verwendung dieses Geräts eine Verwertung der ermittelten Daten uneingeschränkt zulässig.
Der Rechtsbeschwerde hatte im vorliegenden Verfahren jedoch trotzdem Erfolg, da nach Auffassung des Oberlandesgerichts angesichts der Urteilsausführungen nicht erkennbar sei, dass sich das Amtsgericht der Wechselwirkung und der Möglichkeit des Absehens von dem an sich verwirkten Fahrverbot unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße bewusst gewesen ist.
Das OLG führte hierzu u.a. aus:
Der Bußgeldrichter muss sich aber der ihm auch unter Anwendung der Regelbeispiele der BKatV eröffneten Entscheidungsmöglichkeiten bewusst sein und dies in den Entscheidungsgründen zu erkennen geben [...].
Dies bedeutet, dass er bei Verhängung eines Fahrverbots deutlich machen muss, dass er die Möglichkeit des Absehens von dieser Anordnung im Fall des Vorliegens besonderer Ausnahmeumstände gesehen und bei seiner Entscheidung bedacht hat. Der Tatrichter hat die konkreten Umstände des Einzelfalls festzustellen und unter entsprechender Abwägung auszuführen, weshalb keine Gründe ersichtlich sind, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von der Verhängung eines Regelfahrverbots unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße abzusehen, damit dem Rechtsbeschwerdegericht die ihm zufallende Prüfung auf mögliche Rechtsfehler auch ermöglicht wird.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten der Justiz NRW im Volltext abgerufen werden.
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Artikel
22.05.2010