Nach § 180 ZPO kann eine Zustellung, sofern der Empfänger nicht angetroffen wird pp. auch durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt werden. Eine solche Ersatzzustellung setzt grundsätzlich voraus, dass eine Wohnung des Adressaten an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, tatsächlich von dem Adressaten genutzt wird.
Für den Begriff der „Wohnung” im Sinne der Zustellungsvorschriften der ZPO kommt es grundsätzlich auf das tatsächliche Wohnen, nämlich darauf an, ob der Zustellungsempfänger hauptsächlich in den Räumen lebt und insbesondere, ob er dort schläft. Räume verlieren ihre Eigenschaft als Wohnung, wenn der Zustellungsempfänger sie nicht mehr zu den vorgenannten Zwecken nutzt, sondern den räumlichen [...]
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28.01.2020