In seiner Entscheidng vom 28.6.2019 ( 2 Rb 8 Ss 486/19) hat das OLG Karlsruhe sich mit der Berechnung der Verjährungsfristen des § 31 OWiG befasst und auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Das Gericht hat zu seiner Entscheidung folgenden Leitsatz aufgestellt:
Die Verjährungsfristen des § 31 OWiG beginnen mit dem Tag, in den das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis fällt, und enden mit dem Ablauf des Tages, der seiner Bezeichnung nach dem Anfangstag vorausgeht.
Die Entscheidung:
- Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 8.4.2019 aufgehoben.
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Kosten des Verfahrens und die [...]