Nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO darf derjenige, der ein Fahrzeug führt, „ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information der Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist“, nur unter bestimmten Voraussetzungen benutzen.
In dem vom OLG Braunschweig am 3.07.2019 (1 Ss (OWi) 87/19) entschiedenen Verfahren hatte der Betroffene als Fahrer eines Sattelzuges während der Fahrt mit einem von ihm in der rechten hand gehaltenen Taschenrechner mit internem Speicher das Gewicht der Ladung seines Zuges.
Das Amtsgericht Helmstedt hatte den LKW-Fahrer u.a. wegen vorsätzlicher rechtswidriger Benutzung eines elektronischen Gerätes während der Fahrt verurteilt.
Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat das OLG [...]