Jedenfalls dann, wenn das Gericht sich an eine verfahrensbeendende Absprache gehalten hat und nicht zu erkennen ist, dass der Angeklagte bei erfolgter Belehrung den Weg einer streitigen Verhandlung gewählt hätte, ist ein Verstoß gegen die Belehrungsverpflichtung gem. § 257c V StPO unbeachtlich. Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 17.08.2010 in dem Verfahren festgestellt und u.a. in den Entscheidungsgründen folgendes ausgeführt: [...]
Die Strafkammer hat die Urteilsabsprache, insbesondere die hierbei angekündigte Strafobergrenze von vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe eingehalten. Ob Fälle denkbar sind, in denen – wie die Revision meint – sich ein Angeklagter allein auf Grund der Hinweise auf die „Risiken eine(r) Verfahrensabsprache im Falle eines Scheiterns“
dazu veranlasst sieht, eine “streitige” Verhandlung vorzuziehen, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. § 257c Abs. 4 StPO und zu dessen praktischer Bedeutung Altenhain/Haimerl JZ 2010, 327, 332). Jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Einzelfall sind keine Gründe erkennbar, die den Angeklagten W. auch nur im Entferntesten dazu veranlasst haben könnten, auf eine Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO (vgl. zu deren Zweck BT-Drucks. 16/12310 S. 15) die schließlich getroffene und ihm günstige Verständigung abzulehnen. Immerhin war ihm mit der Anklage ein Verbrechen des besonders schweren Raubes vorgeworfen worden, für das § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB eine Strafuntergrenze von fünf Jahren vorsieht. Unter diesen Umständen kann der Senat ausschließen, dass der Angeklagte eine Absprache, die ihm – ausgehend von einem ungeladenen Zustand der mitgeführten Schreckschusspistole – eine Strafobergrenze von vier Jahren und sechs Monaten in Aussicht stellte, abgelehnt und sich auf eine streitige Verhandlung eingelassen hätte. Eine Fehlvorstellung des verteidigten Angeklagten über Art und Umfang der Bindung des Tatgerichts vermag der Senat nicht zu erkennen.
[...] Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofes im Volltext abgerufen werden. Copyright © 2010 by Anwalt bloggt J. Sokolowski
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15.09.2010