Rechtsmittelbelehrungen unter arbeitsgerichtlichen Entscheidungen haben auch über die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung in elektronischer Form zu belehren.
Ohne eine solche Belehrung ist die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft, sodass die Rechtsmittelfrist gem. § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG nicht zu laufen beginnt.
Diesen Leitsatz hat das Landesarbeitsgericht Hamburg zu seinem Beschluß vom 9.5.2018 (4 TaBV 7/17) aufgestellt und weicht damit von früheren Entscheidungen des BSG (vom 14.03.2013 – B 13 R 19/12 R) und des LAG Hamburg (vom 28.09.2017 – 7 Sa 72/17) ab.
Dies begründet das LAG in seinem Beschluss u.a. wie folgt:
[…] Gem. § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG beginnt eine Frist für ein Rechtsmittel nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über [...]