In seiner Entscheidung vom 9.05.2018 (5 StR 616/17) hat der BGH festgestellt, dass die vom Landgericht wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung verurteilte Angeklagte dem Angeklagten das für ihn von ihr während des Diskobesuchs in ihrem BH verwahrte Messer nicht herausgeben durfte, nachdem sie erkannt hatte, dass eder Angeklagte das Messer bei einem Angriff auf Personen aus der Gruppe des Nebenklägers einsetzen würde.
Eine zivilrechtliche Herausgabepflicht vermag nämlich die Ermöglichung einer strafbaren Handlung nicht zu rechtfertigen (LK/Rönnau, 12. Aufl., Vor § 32 Rn. 121).
Das strafrechtliche Verbot der Unterstützung einer Straftat stehe dem bürgerlich-rechtlichen Herausgabeanspruch entgegen und „drückt der gleichwohl [...]