Das SG Kassel hat sich in seiner Entscheidung vom 26.06.2014 (S 10 SF 50/14) eingehend mit der Frage befasst, ob bei der Bestimmung der Höhe Termingebühr nach Nr. 3106 VV RVG a.F. auch Wartezeiten zu berücksichtigen sind oder ausschließlich auf die Terminstauer abzustellen ist.
Das Gericht stellt fest, dass auch Wartezeiten zu berücksichtigen sind, die dadurch entstehen, dass die Sache zu einem späteren als dem terminierten Zeitpunkt verhandelt wird.
In den Urteilsgründen führt das Gericht u.a. folgendes aus:
[...] Bei der Bestimmung der Höhe der Terminsgebühr sind grundsätzlich die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen, wobei der Termindauer regelmäßig für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit von herausgehobener Bedeutung ist.
Die Kammer geht in Übereinstimmung mit dem [...]