Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 5.10.2010 in dem Verfahren 1 StR 478/10 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 213 StGB, die für den Totschlag dann, wenn der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden war oder in ähnlich gelagerten Fällen einen minder schweren Fall des Totschlags vorsieht, auf den Mord (§ 211 StGB) keine Anwendung findet.
In der Entscheidung steht hierzu folgendes zu lesen:
Die Strafkammer hält einen minder schweren Fall des (hier versuchten) Mordes i.S.d. § 213 StGB nicht für ausgeschlossen, lehnt dies aber aus einzelfallbezogenen Gründen hier ab. Der rechtliche Ansatz geht fehl, § 213 StGB ist bei Mord nicht anwendbar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 25. August 2010 – 1 StR 393/10 mwN). Das hieran anknüpfende Vorbringen geht daher ins Leere.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.