Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Fachanwaltskanzlei Sokolowski
63263, Neu-Isenburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht
03.02.2011

Behördlich erfundenes Rechtsmittel

Das VG Gießen hat in seinem Urteil vom 10.01.2010 in dem Verfahren 4 K 5306/10.GI festgestellt, dass eine Rechtsmittelbelehrung, die neben dem gesetzlich normierten zulässigen Rechtsmittel auf ein weiteres, in der Rechtsordnung nicht geregeltes und behördlich erfundenes, Rechtsmittel der “erneuten kostenneutralen” Nachprüfung des Verwaltungsakts hinweist, unrichtig i. S. d. § 58 Abs. 2 VwGO ist.

Im Hinblick auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung hat das Gericht festgestellt, dass die eigentlich verspätet erhobene Klage rechtzeitig erhoben wurde und dies u.a. wie folgt begründet:

Damit hätte der Kläger eigentlich binnen Monatsfrist gegen den Bescheid vom 07.04.2010 Klage erheben müssen, Eingang der Klage war aber erst der 27.10.2010. Gleichwohl ist durch den Eingang der Klage am 27.10.2010 die Klagefrist gemäß §§ 74, 58 VwGO gewahrt, denn die dem Bescheid vom 07.04.2010 beigefügte Rechtsmittelbelehrung war unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO, so dass die Klagefrist, soweit sie überhaupt in Gang gesetzt wurde, zumindest ein Jahr betrug. Unrichtig war die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung jedenfalls insoweit, als sie außer auf die Möglichkeit der Klage noch auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf einer Nachprüfung auf Antrag hinwies. Zwar mag es der Beklagten unbenommen sein, im Sinne des Bürgers eine kostenneutrale Nachprüfung auf Verlangen vorzunehmen, indes ist die Beklagte nicht befugt, gesetzliche Rechtsmittel in eigener Kompetenz zu schöpfen und hierauf in einer Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen. Die gegen einen Verwaltungsakt möglichen Rechtsmittel sind landes- und bundesrechtlich erschöpfend geregelt; eine entsprechende Befugnis steht der Beklagten mithin nicht zu. Sie hätte zur Überzeugung des Gerichts zwar innerhalb des Bescheides auf die Möglichkeit einer kostenneutralen Prüfung hinweisen können, nicht aber im Rahmen der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung. Diese erweist sich daher als unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO. Soweit die Klage sich auch gegen den Widerspruchsbescheid vom 30.09.2010 richtet, ist sie jedenfalls innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben worden und zulässig.

Quelle im Volltext: Hessenrecht

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