Sind Richterin und sachbearbeitender Staatsanwalt miteinander verheiratete, begründet dies, auch im Bußgeldverfahren, die Besorgnis der Befangenheit.
Diesen Leitsatz hat das AG Kehl in seiner Entscheidung vom 15.4.2014 (5 OWi 304 Js 2546/14) aufgesetllt und die Selbstanzeige der Bußgeldrichterin gemäß § 30 StPO für begründet erachtet.
Seine Entscheidung begründet das Gericht wie folgt:
Eine Selbstanzeige ist begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Maßgeblich ist hierbei die Sicht eines verständigen und vernünftigen Verfahrensbeteiligten. Es kommt weder darauf an, ob der Richter sich selbst für unbefangen hält, noch darauf, ob er für etwaige Zweifel an seiner Unbefangenheit [...]