Besitzen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2020 – 1 StR 247/20 Rn. 6; vom 17. Oktober 2007 – 2 StR 369/07 Rn. 23 und vom 10. Juni 2010 – 2 StR 246/10 Rn. 3; Urteil vom 18. November 2021 – 3 StR 131/21 Rn. 9; je mwN).
Besitzer im betäubungsrechtlichen Sinne ist dabei nicht nur ein Eigenbesitzer. Auch ein Fremdbesitzer, der die tatsächliche Verfügungsgewalt für einen anderen ausübt und keine eigene Verfügungsgewalt in Anspruch nehmen will, besitzt die [...]