In seiner Entscheidung vom 13.06.2017 hat sich das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2832/15) mit der Strafbarkeit des Verwendung des Akronyms A.C.A.B bei hinreichender Konkretisierung der Kollektivbeleidigung durch „ostentatives Vorzeigen“ gegenüber den zur Sicherung einer Demonstration eingesetzten Polizeibeamten befasst und keine Verletzung der Meinungsfreiheit gesehen.
In den Entscheidungsgründen wird u.a. folgendes hierzu ausgeführt:
[…] Nach den Feststellungen des Amtsgerichts trug der Beschwerdeführer bei einer Gegendemonstration gegen den Landtagswahlkampf einer Partei einen rosafarbenen, ca. 40 x 40 cm großen Stoffbeutel über der Schulter, der im oberen Bereich mit dem Aufdruck A.C.A.B. versehen war. Im mittleren [...]