Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Fachanwaltskanzlei Sokolowski
63263, Neu-Isenburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht
29.05.2013

BGH zur Fassung von Urteilsgrunden durch das Landgericht

Entscheidung des BundesgerichtshofesEntscheidung des Bundesgerichtshofes
In seiner Entscheidung vom 14. Mai 2013 (3 StR 101/13 ) hat der BGH sich dazu geäußert, wie seiner Auffassung nach die Urteilsgründe abzufassen sind.

Insbesondere hat er sich dagegen gewandt, dass das Landgericht Düsseldorf die Vorstrafen einfach durch Kopieren des Bundeszentralregisterauszuges in seine Entscheidungsgründe aufgenommen hat. Auch sei es “untunlich, die Zeugenaussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen und den Inhalt der überwachten Telekommunikation wörtlich oder auch nur in einer ausführlichen Inhaltsangabe wiederzugeben”.

Der BGH führte hierzu u.a. folgendes aus:

Zur Darstellung der Vorstrafen ist es ausreichend, diejenigen Urteile aufzuführen, die das kriminelle Vorleben des Angeklagten prägen und für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dabei kann es – etwa zur Feststellung von formellen Voraussetzungen
der Sicherungsverwahrung – durchaus auch erforderlich sein, den Tag der Tat und der Rechtskraft des Urteils sowie den Vollstreckungsverlauf festzustellen. Die Wiedergabe des vollständigen Bundeszentralregisterauszugs unter Einschluss unbedeutender jugendstrafrechtlicher Maßnahmen ist bei einer Verurteilung wegen zweier Betäubungsmittelhandelstaten zu einer eher geringen Freiheitsstrafe hingegen unnötig. Erst recht ist es verfehlt, den Registerauszug in faksimilierter Form im Urteil wiederzugeben und dadurch Lesbarkeit und Verständnis der Urteilsgründe zu erschweren.

Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist regelmäßig untunlich, die Zeugenaussagen der Reihe
nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen und den Inhalt der überwachten Telekommunikation wörtlich oder auch nur in einer ausführlichen Inhaltsangabe wiederzugeben (hier UA S. 7 bis 19). Dies kann vielmehr die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen. Dies wäre rechtsfehlerhaft und könnte unter – hier wegen der weiteren Ausführungen UA S. 21 bis 28 allerdings nicht gegebenen – Umständen den Bestand des Urteils gefährden

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